RS OGH 1989/11/15 14Os144/89, 15Os54/92 (15Os55/92)

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

StGB §136 Abs2

Rechtssatz

Die Verwendung des Originalschlüssels eines unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeuges durch den Täter zum Aufschließen einer Fahrzeugtüre oder zur Betätigung des Zündschlosses erfüllt die Qualifikation nach § 136 Abs 2 StGB, sofern dieser Schlüssel zuvor "widerrechtlich erlangt" - also rechtswidrig in Besitz genommen - wurde. lediglich die Benützung eines bereits im Schloß streckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und somit die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Schlüssels stellt kein dieser Vorschrift unterliegendes Erlangen des Öffnungsmittels dar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 144/89
    Veröff: ZVR 1990/39 S 112
  • 15 Os 54/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 54/92
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1993/67 S 155

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094045

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0140OS00144_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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