RS OGH 1992/7/2 14Os144/89, 15Os54/92 (15Os55/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §136 Abs2
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Verwendung des Originalschlüssels eines unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeuges durch den Täter zum Aufschließen einer Fahrzeugtüre oder zur Betätigung des Zündschlosses erfüllt die Qualifikation nach § 136 Abs 2 StGB, sofern dieser Schlüssel zuvor "widerrechtlich erlangt" - also rechtswidrig in Besitz genommen - wurde. lediglich die Benützung eines bereits im Schloß streckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und somit die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Schlüssels stellt kein dieser Vorschrift unterliegendes Erlangen des Öffnungsmittels dar.Die Verwendung des Originalschlüssels eines unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeuges durch den Täter zum Aufschließen einer Fahrzeugtüre oder zur Betätigung des Zündschlosses erfüllt die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB, sofern dieser Schlüssel zuvor "widerrechtlich erlangt" - also rechtswidrig in Besitz genommen - wurde. lediglich die Benützung eines bereits im Schloß streckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und somit die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Schlüssels stellt kein dieser Vorschrift unterliegendes Erlangen des Öffnungsmittels dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094045

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0140OS00144_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten