RS OGH 1989/11/15 3Ob86/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

ASGG §61 Abs1 Z1
ASGG §61 Abs1 Z2

Rechtssatz

Als rückständiges laufendes Arbeitsentgelt kann nur das Entgelt für diejenige Zeit verstanden werden, in der der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit schon erbracht hat und daher einen Lohnanspruch unabhängig von der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung oder Kündigung hat. Die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsabfindung fallen nicht unter diesen Begriff.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 86/89
    Veröff: SZ 62/177 = JBl 1990,669 = RdW 1990,262 = ecolex 1990,172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085775

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0030OB00086_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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