Norm
ASGG §61 Abs1 Z1Rechtssatz
Als rückständiges laufendes Arbeitsentgelt kann nur das Entgelt für diejenige Zeit verstanden werden, in der der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit schon erbracht hat und daher einen Lohnanspruch unabhängig von der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung oder Kündigung hat. Die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsabfindung fallen nicht unter diesen Begriff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085775Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00086_8900000_003