RS OGH 1989/11/15 3Ob92/89, 6Ob2088/96v, 3Ob132/98b

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

EO §56 Abs2

Rechtssatz

Die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist, nicht aber auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon früher bekanntgegeben hat. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002111

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0030OB00092_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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