Norm
ABGB §1304 ERechtssatz
Wird Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK begehrt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nicht anzuwenden. Einen Geschädigten, der sich in Haft befand und unvertreten war, trifft auch an einer Haft, die rechtswidrig war, weil der ausländische Staat, von dem er ausgeliefert worden war, der Verhaftung nicht zugestimmt hatte, kein Mitverschulden, wenn er nicht versucht hat, in einem Rechtsmittel auf dieses Hafthindernis, das auch die Gerichte nicht bedacht hatten, hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011