RS OGH 1989/11/15 1Ob43/89, 1Ob4/94, 1Ob114/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

ABGB §1304 E
AHG §2 Abs2
Eur Auslieferungsübk Art14
MRK Art5 Abs5 V3

Rechtssatz

Wird Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK begehrt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nicht anzuwenden. Einen Geschädigten, der sich in Haft befand und unvertreten war, trifft auch an einer Haft, die rechtswidrig war, weil der ausländische Staat, von dem er ausgeliefert worden war, der Verhaftung nicht zugestimmt hatte, kein Mitverschulden, wenn er nicht versucht hat, in einem Rechtsmittel auf dieses Hafthindernis, das auch die Gerichte nicht bedacht hatten, hinzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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