RS OGH 1989/11/15 3Ob86/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

ASGG §61
EO §7 Abs1 Ac
EO §7 Abs1 Bb2

Rechtssatz

Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG muß sich aus dem Exekutionstitel ergeben. Schon im Spruch muß daher angeführt werden, welcher Teil des zugesprochenen Betrages nach § 61 ASGG vorzeitig vollstreckbar ist. Wenn der Spruch hier keine Auskunft gibt, reicht es aus, wenn der sofort vollstreckbare Betrag in den Entscheidungsgründen dargestellt wird. Es ist Sache des Klägers, für eine entsprechende Aufschlüsselung Sorge zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 86/89
    RdW 1990,262 = Ecolex 1990,172 = JBl 1990,669 = SZ 62/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0000380

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0030OB00086_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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