Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des § 9 RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des Paragraph 9, RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056060Dokumentnummer
JJR_19891120_OGH0002_000BKD00027_8900000_001