RS OGH 1989/11/20 Bkd27/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1989
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Norm

DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §9

Rechtssatz

Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des § 9 RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des Paragraph 9, RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 27/89
    Entscheidungstext OGH 20.11.1989 Bkd 27/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056060

Dokumentnummer

JJR_19891120_OGH0002_000BKD00027_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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