RS OGH 1989/11/21 5Ob619/89, 1Ob610/90, 5Ob112/05i, 5Ob159/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §18
MRG §19
MRG §30 Abs1 E
MRG §45

Rechtssatz

Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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