RS OGH 2014/12/18 5Ob625/89, 8Ob164/00a, 9Ob28/08w, 3Ob213/14s

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

ABGB §1319a D
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Von der Judikatur wurde § 1319a ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.Von der Judikatur wurde Paragraph 1319 a, ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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