Norm
UrhG §85 Abs1Rechtssatz
Es kann nur der stattgebende Teil des Urteils über die im § 85 UrhG genannten Ansprüche veröffentlicht werden, nicht aber der darüber ergangene abweisende Teil der Entscheidung und die Entscheidung über den gleichzeitig erhobenen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist daher das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013