Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Auch bei einer versuchten Entwendung vermag die Geringfügigkeit des Werts der entzogenen Sache für sich allein die Voraussetzungen des § 42 Z 1 StGB nicht herzustellen.Auch bei einer versuchten Entwendung vermag die Geringfügigkeit des Werts der entzogenen Sache für sich allein die Voraussetzungen des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091715Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00101_8900000_003