RS OGH 1989/11/21 4Ob142/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

ArbVG §2
ArbVG §11
ZPO §477 Abs1 Z6 D6
ZPO §577

Rechtssatz

Selbst die als Gesetze im materiellen Sinn anzusehenden Schlichtungsklauseln im normativen Teil von Kollektivverträgen geben nur einen im materiellen Recht begründeten Einwand, der im Fall seiner Berechtigung zur Abweisung der Klage führt. Das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges können sie nicht begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042072

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0040OB00142_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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