RS OGH 1989/11/22 9ObS24/89 (9ObS25/89), 8ObS8/07w

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Veröffentlicht am 22.11.1989
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Auch die Kosten eines Verfahrens über eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Dienstlehrverhältnisses) sind grundsätzlich den gesicherten Ansprüchen zuzuzählen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 24/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 24/89
  • 8 ObS 8/07w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 8/07w
    Beisatz: Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen, weil es hier im Ergebnis ja zumindest auch - und wesentlich - um die Schaffung von Grundlagen für die Verfolgung vermögensrechtlicher und damit durch das IESG gesicherter Ansprüche - insbesondere der Ansprüche auf das laufende Entgelt - geht. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitslehrverhältnisses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076620

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBS00024_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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