RS OGH 2020/9/29 9ObA306/89, 9ObA69/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1989
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Norm

UrlG §1
UrlG §4

Rechtssatz

Bei Auslegung des UrlG ist in erster Linie der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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