RS OGH 1989/11/22 9ObA292/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1989
beobachten
merken

Norm

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z22

Rechtssatz

Auch wenn die Vereinbarung von Kündigungsgründen mit Betriebsvereinbarung mangels Aufzählung im § 97 ArbVG nicht zulässig sein sollte, ist die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages durch eine derartige die Arbeitnehmer begünstigende Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich beide Parteien im Prozeß darauf berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051001

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBA00292_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten