RS OGH 2020/10/20 8Ob691/89, 6Ob31/07p, 2Ob110/09d, 1Ob145/16d, 1Ob185/16m, 1Ob148/17x, 1Ob176/19t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
beobachten
merken

Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der zur Ausgleichszahlung Verpflichtete hat insbesondere bei entsprechend langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten