Rechtssatz
Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027538Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0020OB00137_8900000_001