RS OGH 1989/11/28 2Ob137/89

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Norm

ABGB §1311 IIB
StVO §50 Z16

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027538

Dokumentnummer

JJR_19891128_OGH0002_0020OB00137_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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