Norm
ABGB §6Rechtssatz
Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im § 30 Abs 2 Z 4 MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im § 30 Abs 2 Z 6 MRG.Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023