RS OGH 1989/11/30 7Ob707/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011754

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00707_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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