Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im § 1486 ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Z 1, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung im Sinne des § 1478 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017