RS OGH 2016/11/29 6Ob585/88, 6Ob157/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1486
EVHGB Art7 Nr15
EVHGB Art7 Nr19
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im § 1486 ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Z 1, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung im Sinne des § 1478 ABGB.Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Ziffer eins,, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung im Sinne des Paragraph 1478, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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