Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im § 1486 ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Z 1, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung im Sinne des § 1478 ABGB.Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Ziffer eins,, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung im Sinne des Paragraph 1478, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017