RS OGH 1989/11/30 13Nds124/89

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Rechtssatz

Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen öffentlichen Amtsträger kann einen wichtigen Grund in der Bedeutung der §§ 62, 63 StPO nicht abgeben, wenn man diese Bestimmungen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art 10 Abs 1 MRK, Präambel zum MedG, aber auch - in selber Beziehung - "überwiegendes" Parteiinteresse im Art 20 Abs 3 B-VG) angemessen, dh verfassungskonform abwägt.Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen öffentlichen Amtsträger kann einen wichtigen Grund in der Bedeutung der Paragraphen 62, 63, StPO nicht abgeben, wenn man diese Bestimmungen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Artikel 10, Absatz eins, MRK, Präambel zum MedG, aber auch - in selber Beziehung - "überwiegendes" Parteiinteresse im Artikel 20, Absatz 3, B-VG) angemessen, dh verfassungskonform abwägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097062

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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