RS OGH 1989/11/30 7Ob679/89, 1Ob121/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 I 149).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 679/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 679/89
  • 1 Ob 121/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
    Beisatz: Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie (vgl § 898 ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist. (T1) Veröff: SZ 71/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012683

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00679_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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