RS OGH 2003/6/12 7Ob662/89, 7Ob58/01g, 8Ob1/03k

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Eine Rechtshandlung ist nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.Eine Rechtshandlung ist nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064887

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00662_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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