Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Eine Rechtshandlung ist nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.Eine Rechtshandlung ist nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064887Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0070OB00662_8900000_001