RS OGH 1989/11/30 7Ob662/89, 7Ob58/01g, 8Ob1/03k

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Eine Rechtshandlung ist nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064887

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00662_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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