Norm
AktG §197 Abs2Rechtssatz
Die Monatsfrist des § 197 Abs 2 AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist. Auf sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.Die Monatsfrist des Paragraph 197, Absatz 2, AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist. Auf sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024