Norm
EO §399 Abs1Rechtssatz
Nur eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des § 399 Abs 1 Z 4 EO.Nur eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005603Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00122_8900000_002