RS OGH 1989/12/5 10ObS347/89, 2Ob163/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §172 Abs1
ASVG §198 ff
ASVG §300 ff

Rechtssatz

Je nach der angestrebten Zielrichtung und den eingesetzten Mitteln werden drei Bereiche der Rehabilitation unterschieden: Die medizinische Rehabilitation will den Gesundheitszustand, die berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit und die soziale Rehabilitation die Gemeinschaftsfähigkeit (wieder) herstellen. An der Rehabilitation wirken alle drei Zweige der Sozialversicherung mit.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 347/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 347/89
    Veröff: SZ 62/195 = SSV-NF 3/142
  • 2 Ob 163/08x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 163/08x
    nur: Je nach der angestrebten Zielrichtung und den eingesetzten Mitteln werden drei Bereiche der Rehabilitation unterschieden: Die medizinische Rehabilitation will den Gesundheitszustand, die berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit und die soziale Rehabilitation die Gemeinschaftsfähigkeit (wieder) herstellen. (T1); Veröff: SZ 2008/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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