RS OGH 2004/1/20 4Ob610/89, 8Ob1654/93, 1Ob2141/96a, 5Ob183/03b

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

EheG §98
  1. EheG § 98 heute
  2. EheG § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 98 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Rechtssatz

Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen § 98 EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß § 98 EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung fehlt.Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen Paragraph 98, EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß Paragraph 98, EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Paragraph 98, EheG jede sachliche Begründung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057636

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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