RS OGH 2025/2/25 4Ob126/89; 4Ob49/95; 4Ob177/09x; 4Ob91/24x

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Rechtssatz

§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.

Entscheidungstexte

  • RS0079042">4 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
    Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69
  • RS0079042">4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    nur: § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. (T1) Veröff: SZ 68/177
  • RS0079042">4 Ob 177/09x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T2)
  • RS0079042">4 Ob 91/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 91/24x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079042

Im RIS seit

05.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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