RS OGH 1989/12/5 10ObS347/88

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §307

Rechtssatz

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Rehabilitationsmaßnahmen, die durch den Pensionsversicherungsträger gewährt werden können. Der Ausschluß gilt allerdings in diesen Fällen auch dann, wenn die Maßnahme im einzelnen Fall durch einen anderen Sozialversicherungsträger erbracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084917

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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