RS OGH 1989/12/6 9ObA307/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z1 E1a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Untreue begeht auch, wer als Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse die durch eine Untreuehandlung eines anderen Angestellten geschaffene Situation ausnützt und dabei zumindest in Kauf nimmt, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausnützung, Kollege, Mitangestellter, Mitarbeiter, Beteiligung, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029602

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00307_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten