RS OGH 1989/12/6 9ObA317/89 (9ObA318/89), 9ObA268/97w, 9ObA9/98h, 8ObA13/06d

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

AngG §23 Abs1 IB
ArbAbfG §1 Abs1
ArbAbfG §2 Abs1

Rechtssatz

Ist die Arbeit erst am zweiten Jänner eines Jahres aufzunehmen und ist der erste Jänner dieses Jahres bei der Entlohnung nicht zu berücksichtigen, dann hat das Arbeitsverhältnis auch rechtlich erst am zweiten Jänner begonnen. Für eine Aufrundung bei Berechnung der Anwartschaftszeit für die Abfertigung bietet das Gesetz keine Handhabe.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 317/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 317/89
    Veröff: RdW 1990,89
  • 9 ObA 268/97w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 268/97w
    Beisatz: Hier: "Anfang Mai"; tatsächlicher Arbeitsbeginn war aber der 3. Mai, was sich auch aus der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, dem Personalakt und den Dienstzeugnissen ergab. (T1)
  • 9 ObA 9/98h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 9/98h
    Vgl auch; Beisatz: Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß auch in der Anmeldung bei der Krankenkasse und in anderen Arbeitspapieren der erste Arbeitstag als Beginn des Arbeitsverhältnisses angegeben wurde. (Hier erfolgte die Anmeldung aber mit 1.Jänner des Jahres.) (T2)
  • 8 ObA 13/06d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 13/06d
    Vgl; Beisatz: Hier kamen die Streitteile am 21.12.2004 überein, dass der Kläger mit Beginn des nächsten Monats zu arbeiten beginnen sollte. Die Auslegung, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der nicht mit dem Tag des Dienstantrittes übereinstimmen muss sei der 1.1.2002, ist vertretbar. (T3)

Schlagworte

SW: Dienstzeit, Angestellte, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Beginn, Anfang, Entgelt, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028998

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00317_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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