Norm
AngG §23 Abs1 IBRechtssatz
Ist die Arbeit erst am zweiten Jänner eines Jahres aufzunehmen und ist der erste Jänner dieses Jahres bei der Entlohnung nicht zu berücksichtigen, dann hat das Arbeitsverhältnis auch rechtlich erst am zweiten Jänner begonnen. Für eine Aufrundung bei Berechnung der Anwartschaftszeit für die Abfertigung bietet das Gesetz keine Handhabe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Angestellte, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Beginn, Anfang, Entgelt, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028998Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00317_8900000_001