RS OGH 2024/8/26 9ObA321/89; 8ObA4/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

DO.A §36 Abs1 C/III/9
DO.A §36 Abs1 D/I/13
DO.A §37 Abs1 C/III/9
DO.A §37 Abs1 D/I/13

Rechtssatz

Ist in einer Einreihungsbestimmung des § 37 DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen betraut ist), dann ist darauf nur § 36 Abs 2 erster Halbsatz DO.A anzuwenden. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmung muß das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. Mit der Protokollführung bei 15 Minuten bis einer Stunde dauernden, ca. dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen eines Ausschusses wird dieses Erfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn die Angestellte bei sämtlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses Protokoll führt.Ist in einer Einreihungsbestimmung des Paragraph 37, DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen betraut ist), dann ist darauf nur Paragraph 36, Absatz 2, erster Halbsatz DO.A anzuwenden. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmung muß das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. Mit der Protokollführung bei 15 Minuten bis einer Stunde dauernden, ca. dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen eines Ausschusses wird dieses Erfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn die Angestellte bei sämtlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses Protokoll führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054673

Im RIS seit

06.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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