RS OGH 1989/12/6 9ObA296/89

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

ABGB §1502
AngG §34

Rechtssatz

Alle von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängigen Fristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem durch die seinerzeitige Auflösungserklärung das Dienstverhältnis beendet wurde. Dies gilt für bestandgeschützte Dienstverhältnisse in gleicher Weise wie für solche Dienstverhältnisse, für die ein besonderer Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nicht besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Ansprüche, Geltendmachung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung, Verjährung, Verfall, Frist, Fallfrist, Ausschluß, Präklusion, Präklusivfrist, Beginn, Ende, Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029736

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00296_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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