TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2000/12/0226

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;
KrankenfürsorgeO Innsbruck 1975 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten (der Landeshauptstadt Innsbruck) vom 5. Mai 1999, Zl. VOK 2/99, betreffend Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung (Vergütung des Selbstbehaltes bei Heilmitteln) nach § 8 Abs. 3 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Mit Schreiben vom 27. November 1989 ersuchte er um die Gewährung eines 100 %-igen Kostenersatzes von Arzt-, Heilmittel- und Heilbehelfskosten für seine Gattin, die seit Oktober 1988 dreimal wöchentlich in einer Dialysestation behandelt werde. Er führte aus, dass ihm vom Oktober 1988 bis November 1989 Selbstkosten entstanden seien, wobei seine Gattin die einzige Patientin der Dialysestation mit einem 10 %-igen Selbstbehalt gewesen sei.

Der Stadtmagistrat Innsbruck, Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten übermittelte ihm daraufhin das folgende mit 7. Dezember 1989 datierte Schreiben (unter Angabe der Zahl KF- 939/1989):

"Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!

Auf ihr Ansuchen um Zuerkennung einer außerordentlichen Unterstützung darf Ihnen mitgeteilt werden, dass die Verwaltungskommission in ihrer Sitzung vom 28. November 1989 im Gegenstandsfall insoweit das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt hat, als im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung ihrer Gattin auch der Selbstbehalt bei den Medikamenten ersetzt wird.

Für die Verwaltungskommission:

Der Vorsitzende:

     ...

Senatsrat"

     Unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars der

Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck stellte der Beschwerdeführer am 28. Juli 1998 den nunmehr verfahrenseinleitenden "Antrag auf a. o. Unterstützung gem. § 8 KFO".

Mit weiterem Schreiben vom 14. November 1998 ergänzte er diesen Antrag dahingehend, dass er um die "Weitergewährung der außerordentlichen Unterstützung für Dialysebehandlung (vom 07.12.1989)" ersuche. Er führte aus, die außerordentliche Unterstützung für den Selbstbehalt bei Medikamenten sei ihm trotz des Schreibens vom 7. Dezember 1989 nicht mehr gewährt worden. Es sei durch "unterschiedlichste Bewertung der Heilmittel" im Jahr 1998 zu Selbstkosten von über S 2.100,-- gekommen. Bei allen Rezepten handle es sich aber um absolut notwendige Verschreibungen der Dialysestation der Universitätsklinik I. Vergleichsweise bestünde bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) sowie der KUF für Landesbeamte und Landeslehrer nach wie vor eine Sonderregelung auf 100 % Kostenersatz bei Dialysepatienten. Somit sei seine Gattin die einzige Patientin der Dialysestation der Klinik I sowie der Dialyse-Trainings-Zentren E.V. "F", die einen 10 %-igen Selbstbehalt bei Medikamenten hinnehmen müsse. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Dialysepatienten ersuche er nochmals um weitere Gewährung dieser außerordentlichen Unterstützung für seine Gattin.

In einer Niederschrift vom 15. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer "gemäß § 59 Abs. 2 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes LGBl. Nr.48/1979 i.d.g.F. die bescheidmäßige Feststellung des Bestandes von Ansprüchen betreffend den Ersatz von Kosten für a.o. Unterstützung für Gattin".

Mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten als Behörde erster Instanz vom 30. Dezember 1998 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des § 8 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, (im Folgenden: GKUFG 1998) und des § 8 der Krankenfürsorgeordnung (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 1975 i. d.g.F.) führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass sie zur Frage der Bemessung der Höhe von außerordentlichen Unterstützungen aus dem Sondervermögen der Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck Richtlinien erarbeitet habe, die nach Vorliegen des Anerkennens eines Falles einer besonderen Härte durch die Verwaltungskommission die Errechnung der Höhe dieser außerordentlichen Unterstützung generell gleich geregelt hätten. Nach diesen Richtlinien sei deren Höhe vom monatlichen Netto-Familieneinkommen, vom nicht durch Leistungen der Krankenfürsorge gedeckten Aufwand sowie einer Kürzung um einen Prozentsatz im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse abhängig. Der verbleibende Aufwand sei sodann als Grundlage für die Bemessung der außerordentliche Unterstützung heranzuziehen, wobei diese bis zu einem Aufwand von ATS 10.000,-- mit 50 % und von dem ATS 10.000,-- übersteigenden Aufwand mit 70 % berechnet werde. Die Verwaltungskommission habe in ihrer Sitzung vom 29. September 1998 ab diesem Datum im Fall des Beschwerdeführers weiterhin das Vorliegen eines Falles einer außerordentlichen Härte anerkannt und auch die Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung nach den geltenden Richtlinien beschlossen. Mit diesem Beschluss habe sie ihren Beschluss aus dem Jahr 1989 dahingehend verändert, dass eine über die Richtlinien hinaus in der Vergangenheit erfolgte Vergütung durch Selbstbehaltskosten beim Bezug von Medikamenten nicht stattfinde. Die Verwaltungskommission habe sich hiebei in Kenntnis der Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Anspruchsberechtigten, die eine solche Vorgangsweise nicht gerechtfertigt hätten, insbesondere auch vom Gedanken leiten lassen, dass ungeachtet der persönlichen Tragik der notwendigen Krankenbehandlung im Gegenstandsfall eine größtmögliche Gleichbehandlung von Bewerbern um eine Zuerkennung einer außerordentlichen Unterstützung vorrangig sein müsse.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht der Beschwerde von Bedeutung ist - aus, das Schreiben der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 1989, Zl. KF-939/89, habe normativ über seinen damals gestellten Antrag abgesprochen. Weder aus diesem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben noch aus den gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass eine Zuerkennung auf außerordentliche Unterstützung jährlich zu erfolgen habe. Dieser Bescheid besitze bis zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzeslage und ohne neuerliche Antragstellung Gültigkeit. Weder der Sachverhalt noch die Gesetzeslage habe sich bisher geändert. Auch habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen seit 1989 keine Änderung ergeben.

Im Zuge des Berufungsverfahrens fragte die belangte Behörde bei der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und bei der Verwaltungskommission des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten an, ob dort Richtlinien zur Bemessung einer außerordentlichen Unterstützung im Falle des Vorliegens besonderer Härte beschlossen worden seien und ob Dialysepatienten grundsätzlich und regelmäßig volle Kostenvergütung sowohl für die Dialysebehandlung als auch für die bei Dialysebehandlung erforderlichen Medikamente zuerkannt werde, sodass Anspruchsberechtigten kein Selbstbehalt bliebe.

Der Obmann der Verwaltungskommission der Tiroler Gemeindebeamten führte in seinem Antwortschreiben vom 19. Februar 1999 aus, dass keine einheitliche Vorgangsweise bzw. keine Empfehlung für die Erlassung von Richtlinien zur Bemessung außerordentlicher Unterstützungen beschlossen worden sei. Auf Grund fehlender Ansuchen sei seit dem Jahr 1995 keine außerordentliche Unterstützung gewährt worden. Es werde aber daran gedacht, bei der Gewährung außerordentlicher Unterstützung im Falle des Vorliegens besonderer Härten die Richtlinien des Einkommenssteuergesetzes (außergewöhnliche Belastungen) zu Grunde zu legen. Seit ca. 2 Jahren habe es keinen Dialysefall mehr gegeben. Bei früheren Dialysepatienten seien die Kosten im Rahmen der zwischen der Kranken- und Unfallfürsorge und den Tiroler Krankenanstalten bestehenden Ambulanzverträge - so wie bei allen übrigen Ambulanzleistungen - zu 100 % von der KUF bezahlt worden.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten führte in seinem Schreiben vom 25. Februar 1999 aus, dass die Kommission die Möglichkeit des § 3 der Verordnung zum "BLKUFG" ausnütze: in dessen Abs. 1 sei festgelegt, dass abweichend vom 90 %-igen Kostenersatz die Verwaltungskommission einen Kostenersatz von 100 % festlegen könne. Dies treffe auf Leistungen im Zusammenhang mit Krankheiten, die einen besonders hohen Aufwand erforderten, und in Fällen, in denen die Leistungen über einen von Sozialversicherungsträgern gespeisten Pool abgerechnet werden würden, zu. Es sei somit richtig, dass für Dialysepatienten kein Selbstbehalt bleibe. Diesem Schreiben waren die von dieser Kommission anzuwendenden "Richtlinien zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung" angeschlossen.

In einem Aktenvermerk vom 8. März 1999 über ein mit der Leiterin der Geschäftsstelle der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten geführtes Telefonat hielt der Vorsitzende der belangten Behörde fest, dass derzeit im Bereich der städtischen Beamten lediglich ein zweiter Dialysefall aktenkundig sei. Alle Kosten hinsichtlich der ambulanten Behandlung und sonstiger ambulanter Leistungen seien nach § 10 Krankenfürsorgeordnung direkt verrechnet und somit zu 100 % vergütet worden. Bei den im Gegenstandsfall strittigen und nicht zu 100 % vergüteten Medikamenten handle es sich um "(nur) indirekt indizierte Medikamente (kreislaufstärkende Mittel, mineralische Mittel usw.)". Es sei zu bedenken, dass es Patienten gebe, bei denen eine viel größere Belastung durch den Selbstbehalt bestehe, weil die jeweils einschlägigen Medikamente wesentlich teurer seien (z.B. Leukämiepatienten, Patienten mit multipler Sklerose usw.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es auch über die Tiroler Gebietskrankenkasse keine 100 %-ige Vergütung dieser lediglich indirekt indizierten Medikamente gebe, weil eben dort Rezeptgebühr zu entrichten sei und diese auch nur bei entsprechender wirtschaftlicher Situation des Anspruchsberechtigten nachgesehen werden könne.

Dem Beschwerdeführer wurde der wesentliche Inhalt dieses Aktenvermerks sowie der Schreiben der beiden Verwaltungskommissionen zur Stellungnahme übermittelt.

Nach Akteneinsicht führte er mit Schreiben vom 29. März 1999 aus, dass nach seiner Ansicht mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. November 1989, Zl. KF-939/1989, rechtskräftig über seinen Anspruch auf Ersatz des Selbstbehaltes für Medikamente seiner Gattin abgesprochen worden sei. Auch werde in einer vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegten Bestätigung der Universitätsklinik I. eindeutig davon gesprochen, dass alle Medikamente entweder direkt oder indirekt auf Grund der vorliegenden Grunderkrankung notwendig seien. Ferner müsse angemerkt werden, dass nach den eingelangten Stellungnahme sowohl im Bereich der Landesbeamten als auch der Gemeindebeamten eine 100 %-ige Übernahme aller anfallenden Kosten erfolge. Wenn dies im Bereich der Landesbeamten auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage der Fall sei, so könne das nichts daran ändern, dass im Prinzip gleich gelagerte Fälle vorlägen. Obwohl im Bereich der Gemeindebediensteten keine Anlassfälle vorlägen, könne der Stellungnahme entnommen werden, dass bei Vorliegen eines gleichartigen Falles ebenfalls alle Kosten übernommen werden würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 3 GKUFG 1998 sowie § 8 der Krankenfürsorgeordnung als unbegründet ab. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass in Fällen besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützung durch den Verordnungsgeber vorgesehen sei, wobei die Formulierung "kann" im gegebenen Zusammenhang der Behörde kein freies Ermessen einräume. Sie habe vielmehr bei ihrer Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliege und in welchem Ausmaß Unterstützung zu leisten sei, auf die Art und Dringlichkeit des Aufwandes, die Höhe der auflaufenden Kosten sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse (Wirtschaftsverhältnisse) der Anspruchsberechtigten abzustellen, wobei die Höhe der außerordentlichen Unterstützung zuzüglich der zu gewährenden Kostenersätze die dem Anspruchsberechtigten aus der jeweiligen Maßnahme tatsächlich erwachsenden Kosten nicht überschreiten dürfe. Zur Bemessung der Höhe der außerordentlichen Unterstützung habe die Verwaltungskommission bezogen auf den Faktor "wirtschaftliche Verhältnisse" Richtlinien erlassen, welche verordnungskonform die Höhe der auflaufenden Kosten sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigten. Die Zulässigkeit des Beschlusses solcher Richtlinien, welche keine Außenwirkung entfalteten und lediglich den Mitgliedern der Kollegialbehörde Richtschnur bei einer möglichst gleich bleibenden und gerechten Rechtsfindung seien, sei unstrittig und werde auch von anderen Behörden praktiziert. Wenn nun angesichts der Art und Dringlichkeit des Aufwandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten die Verwaltungskommission die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach den beschlossenen Richtlinien in korrekter sachverhalts- und rechnungsbezogenen Beurteilung der Verhältnisse (dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden) vornehme, so sei dies nicht zu beanstanden und finde in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen Deckung. Dies gelte auch im Hinblick auf Anspruchsberechtigte, deren Heilbehandlung mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Nach geltender Rechtslage bestehe auch für solche Anspruchsberechtigte kein rechtlich ableitbarer Anspruch auf 100 %-ige Vergütung der Kosten der Heilbehandlung.

Dem Vorbringen, bei der gegenständlichen Rechtssache handle es sich um eine "res iudicata", hielt die belangte Behörde entgegen, der seinerzeitige Beschluss der Verwaltungskommission, dass das Vorliegen einer außerordentlichen Härte anerkannt werde und ihm im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung seiner Gattin der bisher entstandene Selbstbehalt bei den Medikamenten in voller Höhe ersetzt werde, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 1989 vom seinerzeitigen Vorsitzenden der Verwaltungskommission lediglich zur Kenntnis gebracht worden. Auch habe seinerzeit die gesetzliche Bestimmung, wonach eine bescheidmäßige Feststellung eines Anspruchs nur auf ausdrückliches Begehren des Anspruchsberechtigten zulässig sei, bestanden. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit dem Wesen eines Bescheides auseinander und führte weiter aus, der Gesetzgeber des GKUFG 1998 habe bestimmt, dass ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand habe, nur zulässig sei, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehre. Ein solches ausdrückliches Begehren sei seinerzeit nicht gestellt worden. Dem erwähnten Schreiben des Vorsitzenden der Verwaltungskommission dürfe also nicht leichtfertig Bescheidcharakter unterstellt werden (wird näher ausgeführt).

Dass durch die Leistung vollen Ersatzes der mit einer Dialysebehandlung verbundenen Medikamentenkosten an andere Beamte nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften das verfassungsrechtlich verankerte Homogenitätsgebot verletzt sei, sei unzutreffend: das für dienstrechtliche Angelegenheiten geltende Homogenitätsgebot im Sinne des Art. 21 Abs. 1 B-VG richte sich grundsätzlich an den Gesetzgeber und nicht an die Vollziehung. Auch der Hinweis auf das Gleichheitsgebot könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Wenngleich die österreichische Rechtsordnung keinen Grundsatz der allgemeinen Unverletzlichkeit erworbener Rechte kenne, seien durch die Verfassung, insbesondere den Gleichheitssatz, Eingriffe in bestimmte Rechte verboten oder beschränkt, wobei sich dieser Schutz sowohl gegen generelle als auch individuelle Normen richte. Dies zeige sich insbesondere darin, dass bei Klärung der Frage der sachlichen Rechtfertigung auf das Element des Vertrauensschutzes abzustellen sei. Habe jemand im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage langfristige Dispositionen getroffen, sei eine nachträgliche, belastend wirkende Regelung mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Ein solcher Fall langfristiger Dispositionen liege aber ebenso wenig vor wie eine seinerzeit bindende Gestaltung oder Feststellung der Rechtslage. Dass sich die gegenständliche Entscheidung der Verwaltungskommission auf ein gleichheitswidriges Gesetz stütze, dem Gesetz fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt oder willkürlich vorgegangen worden sei, sei "nicht herleitbar".

Zuletzt setzte sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Parteiengehörs und des Rechts auf Akteneinsicht auseinander und verneinte diese.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2000, B-1092/99, ablehnte und an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf 100 %- ige Vergütung der Medikamentenkosten verletzt.

Die §§ 8 bis 11 GKUFG idF der am 3. November 1998 herausgegebenen und versendeten Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 98/1998, lauten (auszugsweise):

"§ 8

Arten und Höhe

(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:

...

b) bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);

...

(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz (§ 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2) bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. In dieser Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.

(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.

(5) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommission (§ 66) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft. Der Beginn der Auflegung ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel in der Geschäftsstelle während einer Woche bekannt zu geben.

§ 9

Heilbehandlung

Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:

a)

Krankenbehandlung (§ 10),

b)

Anstaltspflege (§ 12),

c)

Sonderleistungen (§ 13).

§ 10

Krankenbehandlung

(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:

a)

ärztliche Hilfe,

b)

Heilmittel,

c)

Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),

...

§ 11

Heilmittel und Heilbehelfe

(1) Heilmittel sind:

a)

notwendige Arzneien,

b)

sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.

(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind."

Die im "Allgemeinen Teil" enthaltenen §§ 4 und 8 bis 10 der Krankenfürsorgeordnung (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 1975 idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. März 1999, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag und Auflage beginnend mit 29. März 1999) lauten (auszugsweise):

"§ 4

Heilmittel

(1) Kostenersatz für medizinisch anerkannte Medikamente bzw. Arzneimittel (Heilmittel), die für die Diagnose oder Therapie einer Krankheit oder ihrer Folgen oder zur Aufrechterhaltung des Behandlungserfolges ärztlich verordnet wurden, wird gewährt, wenn diese von einer gesetzlich autorisierten Verkaufs- oder Vertriebsstelle im Inland oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bezogen worden sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Bezug eines Heilmittels während des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes auf Grund einer akut aufgetretenen Erkrankung oder wegen eines Unfalles notwendig geworden ist.

(2) ...

§ 8

Außerordentliche Unterstützung

In Fällen besonderer Härte kann die Verwaltungskommission (§ 59 Abs. 1 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes) unter Rücksichtnahme auf die Art und Dringlichkeit der Inanspruchnahme von Heilbehandlungen bei Krankheit bzw. im Zusammenhang mit der einer Krankheit gleichzuhaltenden Spende eines Körperteils von der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Behandlungen oder Behandlungen (Beratungen-Untersuchungen) bei Mutterschaft, die Höhe der hiefür auflaufenden Kosten sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse der Anspruchsberechtigten (Angehörigen)

a) außerordentliche Unterstützungen zuerkennen, deren Höhe, zuzüglich der zu gewährenden Kostenersätze, die dem Anspruchsberechtigten (Angehörigen) aus der jeweiligen Maßnahme tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten darf,

b) die für Heilbehelfe bzw. Zahnersätze festgesetzte Gebrauchsdauer verkürzen bzw. das Bezugshöchstausmaß überschreiten und

c) Vorschüsse auf Kostenersätze gewähren, deren Höhe jene der voraussichtlich zu leistenden Kostenersätze nicht überschreiten darf.

§ 9

Sonderregelungen

Für den Fall des Bestehens oder Abschlusses von Verträgen zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck als Trägerin der Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und Krankenanstalten der medizinischen Einrichtungen, in denen diagnostische Maßnahmen, Heilbehandlungen bei Krankheit bzw. im Zusammenhang mit der einer Krankheit gleichzuhaltenden Spende eines Körperteiles, der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Behandlungen oder Behandlungen (Beratungen-Untersuchungen) bei Mutterschaft durchgeführt werden, über eine besondere Art der Kostenbemessung werden 100 % der für die betreffenden Leistungen in Rechnung gestellten Kosten, sofern diese den in den jeweiligen Übereinkommen vereinbarten Sätzen entsprechen, ersetzt.

§ 10

Direktverrechnung

Direktverrechnungen von aus der Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck zu gewährenden Kostenersätze sind zulässig, sofern hiedurch den Anspruchsberechtigten (Angehörigen) keine Nachteile erwachsen."

Abschnitt A des "Besonderen Teiles" der obgenannten Krankenfürsorgeordnung in der genannten Fassung lautet:

"Abschnitt A - Heilbehandlungen

Für Kosten von Heilbehandlungen bei Krankheit bzw. im Zusammenhang mit der einer Krankheit gleichzuhaltenden Spende eines Körperteiles oder von der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Behandlungen (§§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten) werden folgende Kostenersätze gewährt:

1.

...

2.

Kostenersätze für Heilmittel:

a)

für Arzneien 90 % des Rechnungsbetrages;

b)

für sonstige Heilmittel (§ 4) mit Ausnahme von Heilnahrung für Kleinkinder 90 % des Rechnungsbetrages;

..."

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, dass "res iudicata" vorliege. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 habe die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt und beschlossen, ihm auch den Selbstbehalt bei den Medikamenten zu ersetzen. Dieser Bescheid sei in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen, sodass er weder durch die Behörde einseitig widerrufen noch über diese erledigte Sache neuerlich entschieden werden dürfe (wird näher ausgeführt).

Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, dass - obwohl er 10 Jahre lang eine Leistung erhalten habe und es sich somit um ein "wohlerworbenes Recht" handle - der angefochtene Bescheid einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in seine Rechtsposition darstelle. Darüber hinaus werde in gleich gelagerten Fällen (Dialysepatienten) ebenfalls ein 100 %-iger Ersatz der Medikamentenkosten gewährt (wird näher dargestellt).

Die belangte Behörde hätte aber im Hinblick auf das - an und für sich nur an den Gesetzgeber gerichtete, aber auch von der Behörde zu beachtende - "Homogenitätsgebot" auf Grund der nicht hinlänglich determinierten Bestimmung des § 8 der Krankenfürsorgeordnung auf Grund der gleichen Rechts- und Sachlage in gleicher Weise wie bei einem anderen "städtischen" Dialysepatienten einen 100 %-igen Kostenersatz gewähren müssen.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf 100 %-igen Kostenersatz für Heilmittel seiner sich in Dialysebehandlung befindlichen Gattin hat.

Zunächst ist auf die allfällige Bedeutung der Erledigung vom 7. Dezember 1989 einzugehen:

Das nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 1989 ist eine Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 27. November 1989, mit dem dieser den Ersatz der im Zeitraum vom Oktober 1988 bis November 1989 entstandenen Selbstkosten anstrebte. Ein darüber hinausgehender Inhalt (mit Wirkung für zukünftig anfallende Selbstkosten) ist dieser Erledigung nicht beizumessen und wäre im Übrigen auch nicht gesetzeskonform gewesen (vgl. § 8 Abs. 3 GKUFG, wonach das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung festzulegen ist). Dass dem Beschwerdeführer offenbar auch in der Folge faktisch die Selbstkosten der Medikamente für die Dialysebehandlung seiner Ehefrau zur Gänze ersetzt wurden, ist für die Auslegung des Inhalts dieses Schreibens ohne Bedeutung. Es kann im Beschwerdefall demnach dahinstehen, ob der Erledigung vom 7. Dezember 1989 Bescheidqualität zukommt, weil selbst zutreffendenfalls sich die normative Bedeutung im Ersatz des während eines bestimmten Zeitraumes für die Dialysebehandlung angefallenen Selbstbehalts erschöpft. Ein Eingriff in die Rechtskraft des als Bescheid gedeuteten Schreibens vom 7. Dezember 1989 läge durch eine nachfolgende Entscheidung, die sich auf spätere Zeiträume bezieht, nicht vor. Aus der (im Anschluss an dieses Schreiben) bloßen (faktischen) Übung der weiteren Übernahme des Selbstbehalts - dass dem eine weitere Erledigung der Verwaltungskommission zu Grunde liegt, wird nicht behauptet - kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch den Entzug der ihm über 10 Jahre hinweg ausbezahlten außerordentlichen Unterstützung durch den angefochtenen Bescheid in seinen "wohl erworbenen Rechten" verletzt worden, ist zunächst zu entgegnen, dass es einen Grundsatz, der einem Eingriff in wohl erworbene Rechte entgegenstehen würde, nicht gibt. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die in Rede stehende außerordentliche Unterstützung in der Vergangenheit in vollem Umfang ausbezahlt worden sei, stellt keine gesetzlich Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers dar.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang einen zweiten Dialysefall ins Treffen, bei dem sämtliche Medikamente zu 100 % vergütet worden seien, sodass der belangten Behörde Willkür bei ihrer Entscheidungsfindung vorzuwerfen sei.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, VfSlg. 8808/1980, und vom 24. September 1996, VfSlg. 14573/1996). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, VfSlg. 10338/1985, und vom 26. Februar 1987, VfSlg. 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. das bereits zitiere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14573/1996 sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057).

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gerügte Willkür im vorliegenden Fall nicht zu erkennen:

Gemäß § 8 der Krankenfürsorgeordnung kann in Fällen besonderer Härte die Verwaltungskommission (gemäß § 59 Abs. 1 des GKUFG 1998) unter Rücksichtnahme auf die Art und Dringlichkeit der Inanspruchnahme von Heilbehandlungen bei Krankheit, auf die Höhe der hiefür auflaufenden Kosten sowie auf die Vermögens- und Familienverhältnisse der Anspruchsberechtigten (bzw. ihrer Angehörigen) außerordentliche Unterstützungen gewähren. Zutreffend gingen die Behörden der Verwaltungsverfahrens davon aus, dass dem hier verwendeten Wort "kann" - unbeschadet der in dieser Norm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - nicht jene Bedeutung zukommt, die diese Bestimmung zu einer Ermessensnorm machen würde (vgl. VwSlg 6406 A/1964 sowie VwSlg 9562 A/1978). Die erstinstanzliche Behörde hat zur gleichmäßigen Anwendung dieser Bestimmung Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.

Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des § 8 der Krankenfürsorgeordnung maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat. Inwieweit nun dem Beschwerdeführer, dem bereits eine außerordentliche Unterstützung in bestimmtem Rahmen gewährt worden war, im Hinblick auf die Kriterien des § 8 der Krankenfürsorgeordnung diese in einem höheren Ausmaß zuzusprechen gewesen wäre, geht weder aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch aus der Beschwerde hervor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die genannten Richtlinien nicht hätte anwenden dürfen, weil sie im Fall des Beschwerdeführers zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würden.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass in naher Zukunft mit weitaus höheren Kosten auf Grund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes seiner Ehefrau gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, steht es ihm doch diesfalls jederzeit offen, unter Hinweis auf die gestiegenen Kosten neuerlich um die Gewährung eines (höheren) außerordentlichen Unterstützungsbetrages anzusuchen.

Soweit der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsgerichtshof eine Verletzung des "Homogenitätsgebotes" auf Grund der nicht hinlänglich determinierten Bestimmung des § 8 der Krankenfürsorgeordnung releviert, ist er darauf zu verweisen, dass beim Verfassungsgerichtshof diesbezüglich - wie sich insbesondere aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind.

Nach dem Vorgesagten kann die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Jänner 2004

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X00

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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