RS OGH 1989/12/7 12Os139/89

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Rechtssatz

Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen ist.Die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094074

Dokumentnummer

JJR_19891207_OGH0002_0120OS00139_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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