Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach dem Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung ist, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten, ohne besondere Tatsachenbehauptung nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018