Norm
LPG §12Rechtssatz
Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß § 12 Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Z 1 bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.Das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 12, LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß Paragraph 12, Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Ziffer eins bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066193Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_002