RS OGH 1989/12/11 Bkd89/86, Bkd82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1989
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Norm

DSt 1872 §29 Abs4
DSt 1872 §33 Abs1

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungsbeschluß nicht als Bescheid vor dem VfGH angefochten werden (Slg 9425).

Entscheidungstexte

  • Bkd 89/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1989 Bkd 89/86
  • Bkd 82/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 82/87
    nur: Bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055850

Dokumentnummer

JJR_19891211_OGH0002_000BKD00089_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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