RS OGH 2018/3/23 5Ob598/89, 3Ob1042/90, 7Ob518/95, 4Ob1633/95, 6Ob62/97d, 7Ob202/99b, 1Ob101/07w, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Norm

MRG §12 Abs1 A
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins (vgl auch § 46 Abs 2 MRG) zahlungspflichtig wird (§ 12 Abs 2 MRG).Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 2, MRG) zahlungspflichtig wird (Paragraph 12, Absatz 2, MRG).

Entscheidungstexte

  • RS0070988">5 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 598/89
    Veröff: SZ 62/200
  • RS0070988">3 Ob 1042/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 1042/90
    nur: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. (T1)
  • RS0070988">7 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 518/95
    Auch; nur T1
  • RS0070988">4 Ob 1633/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1633/95
    nur T1
  • RS0070988">6 Ob 62/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 62/97d
  • RS0070988">7 Ob 202/99b
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 202/99b
    nur T1
  • RS0070988">1 Ob 101/07w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 101/07w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T2)
  • RS0070988">7 Ob 149/07y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 149/07y
    nur T1
  • RS0070988">7 Ob 41/08t
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
    nur T1
  • RS0070988">3 Ob 215/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 215/08a
  • RS0070988">3 Ob 225/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 225/14f
    Auch; nur T1
  • RS0070988">7 Ob 178/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 178/14y
    Auch; nur T1
  • RS0070988">10 Ob 16/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 16/15y
    Auch; nur T1
  • RS0070988">8 Ob 8/18m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
    nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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