Norm
IESG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076988Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023