RS OGH 1994/3/3 3Ob148/89, 3Ob7/91, 2Ob509/94

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Norm

EheG §87 Abs2
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 87 Abs 2 EheG wirkt ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam gekündigtes Mietverhältnis kann daher nur mit dieser Beschaffenheit übertragen werden.Die Zuweisung der Ehewohnung nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG wirkt ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam gekündigtes Mietverhältnis kann daher nur mit dieser Beschaffenheit übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057760

Dokumentnummer

JJR_19891213_OGH0002_0030OB00148_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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