RS OGH 1989/12/14 8Ob675/89 (8Ob676/89, 8Ob677/89), 5Ob4/95, 5Ob293/01a, 5Ob191/15x

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Norm

MRG §16 Abs6 Satz2

Rechtssatz

Der Vermieter hat nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Möglichkeit, jeweils für die Zukunft die Entrichtung des erhöhten Hauptmietzinses zu begehren oder des sich aus der vereinbarten Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages verlustig zu gehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vermieter einer nachträglichen Einhebung den Vorzug geben würde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 675/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 675/89
    Veröff: EvBl 1990/80 S 371 = WoBl 1991,62 (Würth)
  • 5 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 4/95
    nur: Der Vermieter hat nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Möglichkeit, jeweils für die Zukunft die Entrichtung des erhöhten Hauptmietzinses zu begehren oder des sich aus der vereinbarten Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages verlustig zu gehen. (T1)
  • 5 Ob 293/01a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 191/15x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 191/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069738

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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