Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor einer Übervorteilung zu schützen.Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor einer Übervorteilung zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070761Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00691_8900000_001