RS OGH 1989/12/18 Bkv4/89

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Norm

RAO §2 Abs2
RAO §5 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Mindestpraxis bei einem Rechtsanwalt von vier oder fünf Jahren nachzuweisen haben wird, ist erst bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Liste (der Rechtsanwälte) zu prüfen, nicht aber schon auf Grund eines Antrags auf Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 2 Abs 1 RAO.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/89
    Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkv 4/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071890

Dokumentnummer

JJR_19891218_OGH0002_000BKV00004_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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