Norm
RAO §2 Abs2Rechtssatz
Die Frage, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Mindestpraxis bei einem Rechtsanwalt von vier oder fünf Jahren nachzuweisen haben wird, ist erst bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Liste (der Rechtsanwälte) zu prüfen, nicht aber schon auf Grund eines Antrags auf Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 2 Abs 1 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071890Dokumentnummer
JJR_19891218_OGH0002_000BKV00004_8900000_002