RS OGH 1989/12/18 Bkv4/89

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Norm

RAO §2 Abs1
RAO §2 Abs2

Rechtssatz

Die nicht bei einem Rechtsanwalt zurückgelegte rechtsberufliche Tätigkeit kann - abgesehen von der obligatorischen Gerichtspraxis von neuen Monaten - nur im Höchstausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/89
    Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkv 4/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071889

Dokumentnummer

JJR_19891218_OGH0002_000BKV00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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