Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059566Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001