RS OGH 1989/12/19 4Ob162/89, 4Ob169/89, 4Ob36/91, 4Ob57/92, 4Ob21/94, 4Ob2205/96k, 4Ob56/97g, 4Ob317

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

UWG §1 D1c

Rechtssatz

Da § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfasst, kann sie auch nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet, oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
  • 4 Ob 169/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
    Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68
  • 4 Ob 36/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 36/91
    Veröff: ÖBl 1991,87 = MR 1992,35
  • 4 Ob 57/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 57/92
    Veröff: ÖBl 1992,106 = WBl 1992,409
  • 4 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 21/94
    Auch
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Auch
  • 4 Ob 56/97g
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
    Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1); Beisatz: Hier: "Schwarzhörer willkommen". (T2)
  • 4 Ob 317/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 317/98s
    Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig. (T3)
  • 4 Ob 73/00i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 301/02x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 301/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die Herabsetzung eines Mitbewerbers durch wahre Behauptungen ist grundsätzlich nicht verboten; ihre Unzulässigkeit kann sich jedoch aufgrund einer Interessenabwägung ergeben. (T4)
  • 4 Ob 91/03s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 91/03s
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 3/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 3/05b
    Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr iSd § 7 UWG, wenn sie isoliert gesehen zutreffen. (T5)
  • 4 Ob 166/07a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 166/07a
    Auch
  • 4 Ob 12/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
    Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange das behauptete Fehlverhalten zurückliegt, ob die betroffenen Kreise darüber - etwa durch eine gerichtlich angeordnete Urteilsveröffentlichung - bereits informierte wurden und ob sich der Mitbewerber seitdem wohlverhalten hat. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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