Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)
Die Bestellung eines Verteidigers bedeutet nicht notwendigerweise, daß den Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit c MRK entsprochen wurde. Demnach kann ein Staat nicht für jeden Mangel auf der Seite des Pflichtverteidigers verantwortlich gemacht werden. Die innerstaatlichen Behörden sind nur dann nach Art 6 Abs 3 lit c MRK zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Mangel des Pflichtverteidigers in der wirksamen Verteidigung offensichtlich ist oder ihnen ein solcher Mangel in hinreichender Weise anders zur Kenntnis gebracht wird.Die Bestellung eines Verteidigers bedeutet nicht notwendigerweise, daß den Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK entsprochen wurde. Demnach kann ein Staat nicht für jeden Mangel auf der Seite des Pflichtverteidigers verantwortlich gemacht werden. Die innerstaatlichen Behörden sind nur dann nach Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Mangel des Pflichtverteidigers in der wirksamen Verteidigung offensichtlich ist oder ihnen ein solcher Mangel in hinreichender Weise anders zur Kenntnis gebracht wird.
Veröff: ÖJZ 1990,412
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105581Dokumentnummer
JJR_19891219_AUSL000_000EMR00009_8800000_001