Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)
Die Bestimmungen des österreichischen Rechts über die Privatbeteiligung sind für sich betrachtet nicht unvereinbar mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wie er im Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist; insoweit als eine unterschiedliche Behandlung zwischen Beklagten in Zivilverfahren und Beschuldigten, die von PB-Ansprüchen betroffen sind, in Strafverfahren besteht, geben die Interessen der Rechtspflege eine objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Zwecke des Art 14 MRK ab.Die Bestimmungen des österreichischen Rechts über die Privatbeteiligung sind für sich betrachtet nicht unvereinbar mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wie er im Artikel 6, Absatz eins, MRK festgelegt ist; insoweit als eine unterschiedliche Behandlung zwischen Beklagten in Zivilverfahren und Beschuldigten, die von PB-Ansprüchen betroffen sind, in Strafverfahren besteht, geben die Interessen der Rechtspflege eine objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Zwecke des Artikel 14, MRK ab.
Veröff: ÖJZ 1990,412
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014