RS OGH 1989/12/19 4Ob50/89 (4Ob51/89)

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

PostG §14

Rechtssatz

Die ausdrückliche Einräumung einer Befugnis der öffentlichen Hand zu privatwirtschaftlichen Handeln in § 14 PostG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch die Festlegung der Grenzen dieses Handelns ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, § 14 PostG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Die ausdrückliche Einräumung einer Befugnis der öffentlichen Hand zu privatwirtschaftlichen Handeln in Paragraph 14, PostG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch die Festlegung der Grenzen dieses Handelns ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, Paragraph 14, PostG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Entscheidungstexte

  • RS0071430">4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071430

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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