Norm
IESG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Der dem Vereinsvorstand angehörende Stellvertreter des Kassiers ist nicht Mitglied jenes Organs, das im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Obmann, (dessen Stellvertreter), der den Verein nach außen vertritt.Der dem Vereinsvorstand angehörende Stellvertreter des Kassiers ist nicht Mitglied jenes Organs, das im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Obmann, (dessen Stellvertreter), der den Verein nach außen vertritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077377Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_002